Schneeräum- und Streupflichten beachten
Gerade in der Winterzeit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen zusätzliche Pflichten zu erfüllen. Dabei umfasst die Straßenreinigung insbesondere auch die Schneeräumung auf Straßen bis zur Straßenmitte und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege sowie ggfs. der besonders gefährlichen Stellen bei Glätte. Dies gilt auch an unbebauten Grundstücken!
Nach den geltenden Gemeindesatzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Verbandsgemeinde Weißenthurm ist die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der an die öffentlichen Straßen angrenzenden oder von diesen erschlossenen Grundstücke übertragen worden.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgefahrener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Unter Umständen ist der Schnee auch auf den Privatgrundstücken zu lagern!
Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit der schon bestehenden Gehwegfläche vor den Nachbargrundstücken anpassen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und, soweit vorhanden, besonders gefährliche Stellen bei Glätte. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl; auf Salz ist aus ökologischen Gründen weitestgehend zu verzichten) herzustellen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen ebenso in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich wie bei der Schneeräumung an schon bestehende Gehwegrichtungen anzupassen.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während den allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und, soweit vorhanden, den besonders gefährlichen Stellen bei Glätte keine Rutschgefahren bestehen.
Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Kehrmaterial nicht in die Straßenablaufschächte und Abflusskanäle eingebracht werden darf.
Bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflichten und bei einem dadurch entstehenden Schadensfall ist für den Geschädigten die Möglichkeit gegeben, denjenigen, der für den "Winterdienst" vor dem entsprechenden Grundstück verantwortlich ist, zum Schadensersatz heranzuziehen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der Schneeräumungs- und Streupflichten zudem die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie die Festsetzung einer empfindlichen Geldbuße nach sich ziehen kann.
Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um Beachtung dieses im eigenen Interesse notwendigen Hinweises.
Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm
Fachbereich 2 - Bürgerdienste
Dezember 2011
Winterdienst 2010
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Der Winter mit viel Schnee ist etwas Schönes. Das wünscht man sich und bietet auch wunderschöne Landschaftsbilder und den Kindern viel Abwechslung, die in unseren Breiten schon selten geworden sind. Dass damit auch viel Arbeit und Aufwand verbunden ist, wissen alle Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer, die der Verpflichtung nachkommen müssen, an Ihren Grundstücken Gehwege freizuhalten um somit die Sicherheit der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu gewährleisten.
In diesem Jahr ist die Herausforderung besonders groß und durch wie auch immer entstandener Salzknappheit, schwierig. Ich möchte an dieser Stelle um Verständnis bitten, dass einige weniger befahrene Straßen und Wege durch unsere städtischen Mitarbeiter nicht oder nur eingeschränkt vom Schnee freigehalten werden können, was bisher Service war. Ich möchte mich aber auch bei allen Bürgerinnen und Bürgern an dieser Stelle bedanken, die Ihren Pflichten nachkommen.
Es ist in der winterlichen Zeit nicht immer und überall gleichmäßig Schnee- und Eisfreiheit zu garantieren und es ist dem Einzelnen auch zuzumuten, sich auf die Verhältnisse entsprechend einzustellen und besonders vorsichtig zu sein.
Ich wünsche Ihnen Allen einen guten Start ins Jahr 2011 und hoffe, dass wir für unsere Stadt ein gutes Miteinander pflegen werden.
Ihr Stadtbürgermeister Gerd Heim
Winterdienst in der Stadt Weißenthurm ab 2006
Laut Beschluss des Stadtrats vom 13.07.2006 wird die Stadt Weißenthurm den Winterdienst auf den Gemeindestraßen künftig selbst übernehmen. Anlass und Grund zu dieser Entscheidung waren:
- Die Verbandsgemeinde müsste für den Winterdienst ein Streugerät zum Preis von 170.000 Euro anschaffen.
- Da alle anderen Gemeinden der Verbandsgemeinde mittlerweile den Winterdienst selbst durchführen, würden die Abschreibungen für dieses Geräte voll zu Lasten der Stadt Weißenthurm gehen, ebenso die Personal- und Sachkosten, die bisher aufgeteilt wurden.
Daher stellt sich ab Winter 2006/2007 der Winterdienst in Weißenthurm mit eigenen Kräften wie folgt dar:
Die Hauptstraße – Landesstraße L121 – wird wie bisher von der Straßenmeisterei Neuwied gestreut. Die Stadt übernimmt den Winterdienst entsprechend der Dringlichkeit wie folgt:
Dringlichkeitsstufe 1
gilt für Bus- und Schulbusstrecken und umfasst folgende Straßen, die zuerst geräumt bzw. gestreut werden müssen:
Mittelweg (L 124) von der Einmündung Hauptstraße (L 121) bis zur Kirche Kettig, laut Vertrag mit der Straßenmeisterei, die dafür den Stierweg von der Hauptstraße bis zur Brückenauffahrt streut, weiterhin Kolpingstraße, Kettiger Straße (Bushaltestelle am Friedhof) Domstraße, Kirchstraße, Alte Straße, Saffiger Straße, Grüner Weg, Tulpenstraße, Rosenstraße, Brückenstraße bis Abfahrt B 256 – Rampe Aldi – Steigung Hubalecksiedlung, Berliner Straße, Wohnpark Nette bis Querrinne, Danziger Straße, Breslauer Straße bis Wendehammer, Hermannstraße bis Einmündung Stierweg, Obere Fährstraße.
Dringlichkeitsstufe 2
Hafenstraße ab Einmündung K 44, Langfuhr, Becherstraße, Rheinuferstraße, Bahnhofstraße, Pielau, Jahnstraße, Ottostraße, Andernacher Straße.
Dringlichkeitsstufe 3
Restliche Straßen entsprechend Arbeitsanfall.
Diese Arbeiten wurden bisher von der Verbandsgemeinde durchgeführt und werden nun mit einem erworbenen Großgerät wie gewohnt ausgeführt.
Darüber hinaus werden mit unserem Kleingerät die steilen Straßen „Am Hoche“, „Im Berg“, Kirchstraße und Kirchplatz sowie die Bürgersteige vor städtischen Gebäuden und Grundstücken gestreut. Hier hat die Stadt nach der geltenden Satzung die gleiche Verpflichtung wie jeder andere Anlieger.
Folgende Wege, Treppenanlagen und Einrichtungen werden mit dem Schild „eingeschränkter Winterdienst“:
Friedhof, Stationsweg/Prinzenstiege, Treppe Berliner Straße/Nettewäldchen, Treppe Pielau, Jakob-Bubser-Straße, Treppe Dammstraße, Treppe Wilhelm-Schultheis-Straße, Treppe Parkplatz Friedhof – Kapelle, Treppe Hubalecksiedlung, Treppe Lerchenweg, Treppe Breslauer Straße/Berliner Straße.
Das bedeutet, dass diese Wege, Treppen usw. erst dann bearbeitet werden können, wenn die vordringlichen Arbeiten erledigt sind.
Das Friedhofspersonal ist jedoch angewiesen, die Hauptwege und Haupttreppen auf dem Friedhof nach Möglichkeit frei zu halten.
Mit diesen Festlegungen hat der Bau- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Weißenthurm diese Organisation des Winterdienstes beschlossen, die vom städtischen Personal des Bauhofs bewältigt werden kann.
Gertrud Wagner
Stadtbürgermeisterin


