Weißenthurm

junge Stadt am Rhein

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Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, seien Sie herzlich willkommen!

Auf den folgenden Seiten können Sie sich wissenswerte Informationen zu unserer Stadt einholen. 

Weißenthurm hat als Stadt mit gut 9.200 Einwohnern mehr zu bieten, als es auf den ersten Blick erscheint. Drei Kindertagesstätten, mit einer vierten in Planung. Eine Grundschule, sowie eine Außenstelle der Realschule plus Mülheim-Kärlich. Ein gut funktionierendes Vereinsleben, sowie unterstützt durch die kommunale Familie der Verbandsgemeinde Weißenthurm, eine erstklassische Jugend und Seniorenarbeit. Einstmals bekannt als Drei-B-Stadt, mit den Industriezweigen Bims, Bier und Blech, ist leider nur noch die Blechverpackungsindustrie als großer Arbeitgeber in der Stadt im Neuwieder Becken verblieben. Weißenthurm kann auf eine lange Geschichte zurückblicken, einstmals Grenzstadt zwischen Kur Köln und Kur Trier, zeugt das Wahrzeichen der Stadt, der Weiße Turm noch heute von einer historischen Bedeutung. General Louis-Lazare Hoche kommandierte vom Frauenberg in Weißenthurm aus seinen Truppen für einen wichtigen Feldzug. Ihm zu Ehren errichteten an der Stelle seine Soldaten später das Monument General Hoche, das heute als das größte französische Denkmal außerhalb Frankreichs zählt. Die Pfarrkirche Heilige Dreifaltigkeit wurde geplant durch den Koblenzer Bauinspektor Johann Claudius Lassaulx und zwischen 1837 und 1844 errichtet. Verschaffen Sie sich gerne auch einen Überblick über die aktuelle Kommunalpolitik. Unter Service informieren wir Sie über die Dinge die im Rathaus erhältlich sind. Aktuell Termine für Veranstaltungen fehlen ebenso wenig wie ein Blick durch unsere Webcam auf einen Teil der Stadt und den Rhein.

Aber genug der Worte, viel Spaß beim Entdecken, wünscht Ihnen

Johannes Juchem

Stadtbürgermeister


Lesen Sie hier das aktuelle Amtsblatt der Verbandsgemeinde Weißenthurm: 
www.verbandsgemeindeweissenthurm.de/aktuelles/amtsblatt

50-jährige deutsch-französische Partnerschaft in 2024

Meinungsaustausch mit der Stadtspitze aus der französischen Partnerstadt Courrières und der Stadt Weißenthurm in Aachen

Am Freitag, 12. April 2024, trafen sich der Bürgermeister mit dem Beigeordneten der Stadt Weißenthurm und der Bürgermeister mit dem Beigeordneten aus der französischen Partnerstadt Courrières in Aachen zwecks Austausch in unterschiedlichen Angelegenheiten. Mit in Aachen waren die beiden Bürgermeisterkandidaten der diesjährigen Kommunalwahl, die sich in Weißenthurm am 9. Juni 2024 zur Wahl stellen, Werner Schumacher für die CDU und Johannes Juchem für die FWG. Ganz wichtig war zudem die Anwesenheit von Hildegard Gerlach, die für die Thurer Teilnehmer die Dolmetscherrolle übernahm, die aber auch als beste Kennerin der Partnerschaft wichtige Einblicke in die lange Zeit seit der Gründung bis heute, geben kann. 

Nachdem die Bürgermeisterkandidaten vorgestellt waren und man sich über die Gepflogenheiten der anstehenden Kommunalwahl ausgetauscht hatte, wurden bei einem gemeinsamen Mittagessen auch die Gründe dafür besprochen, dass der amtierende Stadtbürgermeister Gerd Heim nicht mehr zur Wahl antritt. In den 13 Jahren der gemeinsamen gepflegten Partnerschaft hat sich ein fast freundschaftliches Miteinander ergeben. Dieses gute Miteinander heißt es zu erhalten und auszubauen. Beide Seiten sind bemüht, hierfür in Zukunft mehr die Jugend einzubinden. Allen Beteiligten an diesem Gespräch war klar, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht. 

Als wichtigstes Thema wurde dann über das in diesem Jahr anstehende 50-jährige deutsch- französische Partnerschaftsjubiläum zwischen Weißenthurm und Courrières gesprochen. Wie soll diese 50-jährige Partnerschaft in angemessener Weise gefeiert werden und vor allen Dingen war wichtig festzulegen wo. Die Stadt Weißenthurm war 2014 Ausrichter der Feierlichkeiten für das 40. Jubiläumsjar, somit war eigentlich klar, dass das 50. Jubiläumsjahr in Courrières gefeiert wird. Es wurde in dieser Hinsicht auch schnell Einigkeit erzielt. Den genauen Termin, wann das Treffen in Courrières stattfinden soll sowie über die Art und Ausgestaltung der Feierlichkeiten wird ab sofort in enger Abstimmung korrespondiert. Als Vorschlag wurde das Wochenende vom 21. bis 22. September 2024 zur Diskussion gestellt. 

Für die Ausgestaltung der beiden Tage steht auch eine gute Beteiligung der Thurer Vereine, und hier besonders der Jugendlichen aus den Vereinen, im Vordergrund. Wir werden in den kommenden Tagen Kontakt zu den Vereinen aufnehmen und die möglichen Formen einer Beteiligung erörtern. 

Es war ein wie immer sehr angenehmes Gespräch mit dem Bürgermeister Christoph Pilch und dem Beigeordneten Bernard Montury, und das trotz der sprachlichen Einschränkungen. Man versteht sich und man mag sich. So kann man das Gespräch zusammenfassen. Es wurde natürlich auch über die politische Situation in beiden Ländern gesprochen und über die Probleme, die sich nach einer Wahl in Frankreich aber auch in Deutschland ergeben könnten. Beiden Seiten war wichtig festzuhalten, dass die deutsch-französische Partnerschaft wichtig ist für das gegenseitige Verständnis und einer wichtigen zukünftigen Zusammenarbeit. Deshalb ist dringend für diese bewährte Partnerschaft zu werben und sich zu bemühen, dass mehr junge Mitbürgerinnen und Mitbürger daran mitwirken. Jedes der Treffen, die ich als Stadtbürgermeister, ob in Courrières oder hier in Weißenthurm, mitgemacht habe, war von wirklicher Freundlichkeit und Respekt geprägt. Nicht selten kam es zu Tränen, wenn man sich verabschiedet hat. Diese Freundschaft muss unbedingt weiter gehen. In der angespannten Weltlage ist das wichtiger denn je. Bitte beteiligen Sie sich daran und melden sich bei Interesse im Büro der Stadt. Französischkenntnisse sind von Vorteil.

Foto: Gerd Heim

Bericht aus dem Rathaus der Stadt

 

Gemeinsam für eine saubere Umwelt in MYK

Muaz Özyurt und die Stadt Weißenthurm zeigen was möglich ist

 

KREIS MYK. Rund 28 Projektideen, wie man Dörfer und Städte im Landkreis Mayen-Koblenz wieder grüner, bunter und vor allem naturnäher sowie klimaangepasst gestalten kann, haben die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im Rahmen des Wettbewerbes „Grüne Stadt – Grünes Dorf 2022“ erreicht. Die Projekte von Privatpersonen, Initiativen, Vereinen, Kitas und Grundschulen, die von einer Jury beurteilt wurden, werden je nach Art und Größe der Maßnahme mit bis zu 4.000 Euro bei der Umsetzung unterstützt.

 Eines dieser Projekte, dass der Landkreis im Rahmen des Wettbewerbs fördert, ist das Projekt „Antimüll-Kampagne in der Öffentlichkeit“ von Muaz Özyurt aus Weißenthurm, mit dem gegen die oft massiven Müllablagerungen und das achtlose Wegwerfen von Müll im öffentlichen Raum vorgegangen werden soll.

Landrat Dr. Alexander Saftig sprach dem Ideengeber und Teilnehmer am Wettbewerb, Muaz Özyurt, seinen Dank aus. „Besonders gefällt mir, dass Sie sich für Ihre Ideen einsetzen. Denn Ideen zu haben ist das Eine, sie auch umzusetzen das Andere. So haben Sie sich in enger Abstimmung mit der Stadt Weißenthurm dem überaus ärgerlichen Thema der achtlosen ‚Vermüllung‘ unserer Gemeinden angenommen und leisten damit einen wertvollen Beitrag für unsere Gemeinschaft“, sagte Saftig. Auch der Weißenthurmer Stadtbürgermeister Gerd Heim bedankte sich für den Einsatz von Muaz Özyurt. „Als Stadt sind wir darauf angewiesen, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Ideen und ihr Engagement für die Erhaltung der Natur einbringen. Herr Özyurt zeigt hier besonders viel Eigeninitiative und versucht, auch seine Mitmenschen für den Umweltschutz zu gewinnen“, betonte Heim.

Muaz Özyurt engagiert sich seit vielen Jahren für die Natur und Wildtiere in seiner Heimatgemeinde Weißenthurm. „Mit den Schildern möchte ich auf das Problem der Vermüllung aufmerksam machen und die Menschen dazu bewegen, nicht länger wegzuschauen, sondern etwas dagegen zu unternehmen. Mein Ziel ist es, dass jeder einen kleinen Beitrag gegen die Vermüllung unserer Welt leistet und wir so etwas in der Gesellschaft bewegen“, erklärte der Weißenthurmer. Vor allem die Bedrohung der Umwelt und der freilebenden Tiere, wie Igel, Vögel sowie andere Kleinsäuger, durch die achtlosen Müllablagerungen stellt für Muaz Özyurt eine besondere Triebfeder seines Handelns dar.

Im Rahmen der Antimüll-Kampagne wurden als eine der ersten Maßnahmen Schilder durch Peter Schommer von der Henzgen und Schommer media GmbH aus Andernach erstellt. Diese sollen die Bewohner der Stadt Weißenthurm auf die Vermüllung und deren Folgen für die Umwelt aufmerksam machen.

Eine Umsetzung der Antimüll-Kampagne soll zunächst in der Stadt Weißenthurm erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte das Projekt auch auf andere Gemeinden übertragen werden, da das Thema „Vermüllung“ ein nahezu überall auftretendes Problem ist. „Es würde mich freuen, wenn unsere Antimüll-Kampagne als Mustervorlage für andere Kommunen dient und wir die Vermüllung im ganzen Landkreis reduzieren können“, sagte Muaz Özyurt.

Dieser Gedanke wurde gerne durch den Ersten Kreisbeigeordneten und Verbandsvorsteher des Abfallzweckverbands Rhein-Mosel-Eifel, Pascal Badziong, aufgegriffen. Zusammen mit Muaz Özyurt soll erarbeitet werden, wie die Antimüll-Kampagne weiterverbreitet werden kann.

 

Auch in diesem Jahr findet der Wettbewerb „Grüne Stadt – Grünes Dorf“ der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz statt. Es werden unter anderem Privatpersonen, Initiativen, Vereine, Einrichtungen und Unternehmen gesucht, die ihre Orte naturnah und nachhaltig entwickeln möchten. Weitere Informationen zum Wettbewerb sowie die Vorlage für die Projektskizze erhalten Interessierte im Internet unter www.kvmyk.de/gruenesdorf oder direkt bei Dr. Rüdiger Kape, Tel. 0261/108-420, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Lina Jaeger, Tel. 0261/108-417, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Anmeldeschluss ist der 31. August 2023.

Foto: Landrat Dr. Alexander Saftig (5.v.l.) und der Erste Kreisbeigeordnete Pascal Badziong (5.v.r.) freuten sich gemeinsam mit Muaz Özyurt (6.v.l.) sowie den weiteren Teilnehmern über die gelungenen Schilder und den Start der Antimüll-Kampagne. Foto: Kreisverwaltung/ Wiebke Schäfer

Pressemitteilung der KVMYK

 

Volkstrauertag 2022

Immer im November, so ist es Tradition, findet ein wichtiger Gedenktag statt, der nicht nur in Deutschland den Opfern von Krieg und Gewalt gewidmet ist.

 

Am letzten Sonntag war der „Volkstrauertag“ genannte Gedenktag. Zwei Jahre fand dieser nur in kleinem Rahmen statt. In diesem Jahr war nach einem ökumenischen Gottesdienst in der Kath. Pfarrkirche ohne Einschränkungen der obligatorische Gang zum Ehrenmal am neuen Friedhof  wieder mit den Abordnungen der Feuerwehr, den Schützen mit Fahnenträger sowie den Fahnenträgern anderer Vereine wie Ka+Ki und Gesangverein möglich. Musikalisch unterstützt wurde die Veranstaltung von der Bläsergruppe Fuchs, die bereits schon mehrere Jahre diesen Gedenktag begleitet. Nach einer Ansprache von Stadtbürgermeister Gerd Heim, der nicht nur an die Opfer der beiden Weltkriege erinnerte, sondern auch auf die derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine und weltweit einging, fand die Kranzniederlegung am Ehrenmal statt. Eine Schweigeminute in stillem Gedenken an die vielen Opfer der beiden Weltkriege schloss sich an.  Die Gedenkfeier endete mit der gesungenen Deutschen Nationalhymne. Ein Dankeschön an Mirco Hauschild und Sirko Bednarski für das Mitwirken in der Uniform ihrer Einheit der Bundeswehr.

 

Bürger spendet der Stadt Weißenthurm ein Insektenhotel

 

Blühwiesen, Umweltschutz und Artenerhalt sind in aller Munde. Die Stadt Weißenthurm verfolgt seit mehr als einem Jahr das Thema Blühwiesen. Da kam die Initiative von Herrn Muaz Özyurt zum richtigen Zeitpunkt. In seiner Nachbarschaft befindet sich die städtische Parkanlage in der Bahnhofstraße, eine der Flächen in Weißenthurm, die in Absprache mit der Umweltberatung Koblenz und dem Gärtnermeister der Stadt, zur Umsetzung der Biodiversität ausgesucht wurden.  

Kürzlich konnte ein Insektenhotel, sowie drei Nistkästen für Vögel an die Stadt Weißenthurm übergeben werden, beides eine Spende von Herrn Özyurt. Gebaut wurde das Insektenhotel von Herrn Robert Hastenteufel aus Koblenz-Horchheim, ausgestattet durch Bauteile von Karl-Heinz Jung. Aufgebaut wurde dieses durch Herr Özyurt mit Unterstützung von Bernd Scharn und den städtischen Mitarbeitern des Bauhofes der Stadt Weißenthurm sowie Gärtnermeister Harald Wertgen.  Weiterhin hat Herr Özyurt sich bereit erklärt die Pflege und Wartung für das Insektenhotel sowie das von ihm angelegte Bienen- und Schmetterlingsfreundliche Beet zu übernehmen. Herr Özyurt engagiert sich schon einige Jahre für den Artenerhalt. Vor allem die Igel und ihr Lebensraum liegen ihm sehr am Herzen. Stadtbürgermeister Gerd Heim und der erste Beigeordnete Johannes Juchem dankten Herrn Özyurt und allen Beteiligten bei einem Ortstermin für das großartige Engagement im Sinne der Biodiversität in Weißenthurm und wünschen sich, dass ein solches Handeln Schule macht, für ein sauberes, blühendes und schönes Weißenthurm.

v. l. n .r.  Johannes Juchem, Harald Wertgen, Karl-Heinz Jung, Robert Hastenteufel, Muaz Özyurt, Bernd Scharn und Gerd Heim

 

 

Fotos: Stadt Weißenthurm

 

Stellenausschreibung

Bei der Stadt Weißenthurm ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle

einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters
(Vollzeit, zunächst befristet)
für den städtischen Betriebshof

zu besetzen.

Das Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle erstreckt sich insbesondere auf:

• Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere im Bereich Elektrik
• Hausmeistertätigkeiten
• Bau, Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen
• Transport- und Wartungsarbeiten
• Straßenreinigung und Winterdienst

Wir erwarten:

• eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroniker / Elektriker

Darüber hinaus sollten Sie folgende Eigenschaften mitbringen:

• Einsatzbereitschaft und körperliche Belastbarkeit
• hohe Motivation, Flexibilität und Zuverlässigkeit
• Spaß an der Arbeit im Freien
• Teamfähigkeit
• Führerschein Kl. BE
• Bereitschaft zur Arbeit auch in den Abendstunden und am Wochenende

Wir bieten:

• einen vielseitigen Arbeitsplatz mit Entfaltungsmöglichkeiten und Entwicklungspotential sowie ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein
• sehr gutes Betriebsklima
• Fort- und Weiterbildungsangebote
• einen sicheren Arbeitsplatz mit den Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes

Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für schwerbehinderte Bewerber (m/w/d) gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Interessiert?
Dann senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an:
Verbandsgemeinde Weißenthurm
Kärlicher Straße 4
56575 Weißenthurm


Ende der Bewerbungsfrist: 09.02.2020
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
- Rolf Adams  02637/920213

Bitte verzichten Sie bei Ihrer Bewerbung auf eine Bewerbungsmappe.

 

Stellenausschreibung

 

 

 

Bei der Stadt Weißenthurm ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle

 

 

 

eines Mitarbeiters

 

(m/w/d)

 

beim städtischen Betriebshof

 


zu besetzen.

 

 

 

Das Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle erstreckt sich insbesondere auf:

 

 

 

  • Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen

  • Arbeiten im Friedhofsbereich einschließlich Grabaushub

  • Straßenreinigung und Winterdienst

  • sonstige anfallende Arbeiten in der Stadt Weißenthurm

  • Bereitschaft zur Arbeit auch in den Abendstunden und am Wochenende

 

 

 

Wir erwarten:

 

 

 

  • eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtner, bevorzugt als Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 

 

 

Darüber hinaus sollten Sie folgende Eigenschaften mitbringen:

 

 

 

selbstständiges Arbeiten

 

Spaß an der Arbeit im Freien

 

Zuverlässigkeit, Loyalität, Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein

 

Einsatzbereitschaft und körperliche Belastbarkeit

 

Führerschein Kl. C1E, L, T

 

 

 

Wir bieten:

 

 

 

einen vielseitigen Arbeitsplatz mit Entfaltungsmöglichkeiten sowie ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein

 

Fort- und Weiterbildungsangebote

 

einen sicheren Arbeitsplatz mit den Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes

 

 

 

Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

Interessiert?

 

Dann senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an:

 

Stadt Weißenthurm

 

Hauptstraße 185

 

56575 Weißenthurm

 

 

 

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

Ende der Bewerbungsfrist: 24.06.2019

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

- Rolf Adams ( 02637/920213

 

Satzung des Geschichtsvereins Weißenthurm

Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Geschichtsverein Weißenthurm“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weißenthurm.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Dieser Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Erforschung der Geschichte von Weißenthurm sowie der Förderung
des Geschichtsverständnisses in der Bevölkerung,
b. die Sammlung und Bewahrung dinglicher und schriftlicher Überreste von
örtlichem und regionalem Interesse,
c. die Errichtung und Betreuung eines Museums der Stadt Weißenthurm.
(4) Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
a. Publikationen heimatkundlicher Literatur, öffentliche Stellungnahmen und
andere Präsentationsformen,
b. Vorträge, Führungen und Exkursionen,
c. Sammlung und Bewahrung von ortsbezogenem Geschäfts- und sonstigem
Schriftgut, Fotografien, Ton- und Bildträgern; Schrifttum; ferner von
Kulturgütern wie Gerätschaften, Werkzeugen, Möbeln, Maschinen usw.,
d. Beratung von Behörden und Schulen in Angelegenheiten der
Stadtgeschichte.

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§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.


§ 5 Verbot von Begünstigungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung, den Tätigkeiten des Vereins und
Veranstaltungen, an denen der Verein beteiligt ist, veröffentlicht der Verein personenbezogene
Daten und Fotos auf seiner Internetseite und übermittelt diese
zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Referenten bei angekündigten Veranstaltungen,
Wahlergebnisse, Ehrungen, Geburtstage, bei Vereinsveranstaltungen oder bei
anderen Veranstaltungen als Vertreter des Vereins anwesende Vorstands- und
Beiratsmitglieder sowie sonstige Teilnehmer.
3
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den der jeweiligen
Aufgabenerfüllung zugehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.


§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
aller Art sein.
(2) Der Verein besteht aus
a. Vollmitgliedern (natürlichen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren,
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen) mit Stimm- und
Wahlrecht. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben nur
eine Stimme, die durch deren Vorsitzenden oder dessen Vertreter abgegeben
werden kann.
b. Jugendlichen (ohne Stimm- und Wahlrecht).
c. Ehrenmitgliedern mit Stimm- und Wahlrecht.
(3) Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Beschränkt
Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.
(4) Ein jugendliches Mitglied wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres zum Vollmitglied.
(5) Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder Ehrenmitglieder ernennen.
Diese haben die Rechte von Vollmitgliedern, ohne jedoch zur Zahlung
des Jahresbeitrages verpflichtet zu sein. Die Ernennung kann nur in derselben
Weise rückgängig gemacht werden. Auf Vorschlag des Vorstandes können in
gleicher Weise auch langjährige und verdiente ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
zu Ehrenvorstandsmitgliedern (Ehrenvorsitzender, Ehrenschriftführer,
Ehrenschatzmeister) ernannt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
b. bei natürlichen Personen mit dem Tode,
c. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch deren Auflösung,
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d. durch Ausschluss.
(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
(8) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände trotz vorangegangener zweimaliger
Mahnung.
(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben jährlich einen Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und
Fälligkeitstermin von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder von der Zahlungspflicht des
Beitrages teilweise oder ganz befreien.
(3) Die Mitglieder sollen dem Verein eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder in
den Grundlagen, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags erheblich sind, mitzuteilen.
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Gliederung des Vereins


§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der geschäftsführende Vorstand,
c. der erweiterte Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bzw. in Textform
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Sofern das einzelne Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben
hat, kann diese für den Versand von Einladungen zu satzungsgemäßen
Versammlungen genutzt werden. Der Versand der Einladungen auf elektronischem
Wege steht in diesem Fall dem Postweg gleich. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder – im Falle seiner
Verhinderung – vom 2. Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
des Beschlusses der Auflösung des Vereins (s. § 20) und Satzungsänderungen,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch einen Schriftführer
protokolliert. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterschreiben. Zum Stimmrecht siehe § 7, Abs. 2 dieser Satzung. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist
eine ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a. Errichtung, Abänderung und Auslegung der Satzung; bei beabsichtigten
Satzungsänderungen ist den Mitgliedern zusätzlich zur Einladung und zur
Tagesordnung zeitgleich eine Anlage zuzusenden, in der die gültige Fassung
und die beabsichtigte Fassung nebeneinander aufgeführt sind.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c. Genehmigung der Jahresrechnung und jährlich Entlastung des geschäftsführenden
Vorstandes;
d. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
e. Wahl des erweiterten Vorstandes/Beirates;
f. Wahl der Kassenprüfer;
g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Versammlung bekanntzumachen.
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Sonstige (außerordentliche) Mitgliederversammlungen können neben der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) nach Bedarf
durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich
ist (siehe auch Abs. 3).
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des
Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht
aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in, einem/-r
Schriftführer/-in und dem/der Schatzmeister/-in.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im
Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
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(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
insbesondere für
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 12 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand,
b. dem stellvertretenden Schatzmeister (falls gewählt),
c. dem stellvertretenden Schriftführer (falls gewählt),
d. den Beisitzern.
(2) Beisitzer werden in der Regel durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie
können auch bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vorläufig eingesetzt werden. Die Anzahl der Beisitzer
soll sich an der Art und dem Umfang der Aufgaben im Verein orientieren, die sie
verantwortlich übernehmen.


§ 13 Gemeinsame Grundsätze für den Vorstand
(1) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren
(beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand treten jeweils nach Bedarf
zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche
soll eingehalten werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
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entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
die seines Stellvertreters.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied
zu unterschreiben.
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Hierbei können
auch alle Personen in einem einzigen Wahlgang gewählt werden, wenn die
Versammlung diesem Verfahren mit absoluter Mehrheit zustimmt.
Der erweiterte Vorstand kann in offener Abstimmung gewählt werden, wenn die
Versammlung diesem Verfahren mit absoluter Mehrheit zustimmt.
(6) Kandidieren zwei oder mehr Bewerber für ein Amt, so ist grundsätzlich geheim
zu wählen.
(7) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird von einem von der Versammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Dieser bestimmt 2 Wahlhelfer, die gemeinsam mit ihm prüfen, wie viel
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, die abgegebenen Stimmzettel zählen
und das Ergebnis der Wahl ermitteln. Nachdem die Wahl des 1. Vorsitzenden
feststeht, übernimmt dieser wieder die Versammlungsleitung und die weitere
Wahlhandlung.


§ 14 Kassenprüfung
(1) Der jeweilige Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die über
das Ergebnis der Prüfung der nachfolgenden Mitgliederversammlung berichten.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
(3) Für die Durchführung der Wahl gelten § 13 Absätze 6 und 7.
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Leitung des Vereins
§ 15 Vorsitz
(1) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, die Versammlungen (siehe aber § 13, letzter
Absatz) und die Vorstandssitzungen. Ihm steht das Haus- und Ordnungsrecht
zu.
(2) Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden hat der stellvertretende Vorsitzende dieselben
Rechte und Pflichten.
(3) In Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende.


§ 16 Schriftführer
Der 1. Schriftführer führt die Mitgliederverzeichnisse, über alle Vereinsbeschlüsse
ein Protokoll und leitet den Schriftwechsel des Vereins. Sofern ein
stellvertretender Schriftführer gewählt ist, vertritt er den 1. Schriftführer im Verhinderungsfall
und steht ihm im Übrigen behilflich zur Seite.


§ 17 Schatzmeister
Der 1. Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Einziehung
der Beiträge. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäß
verbucht werden. Für jede Buchung muss ein Beleg vorhanden sein. Bei der
Jahreshauptversammlung hat er Rechenschaft abzulegen. Sofern ein stellvertretender
Schatzmeister gewählt ist, vertritt er den 1. Schatzmeister im Falle der
Verhinderung und steht ihm im Übrigen behilflich zur Seite.


§ 18 Beirat
Dem Beirat obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus seinem Tätigkeitsbereich
und dem aktuellen Vereinsgeschehen ergeben.


§ 19 Ausschüsse
Bei besonderen Anlässen können vom Vorstand temporäre Ausschüsse genehmigt
und gebildet werden, in die auch andere als Vorstandsmitglieder berufen
werden können.


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Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck unter schriftlicher
Benennung dieser Absicht in der Tagesordnung einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden. Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat das Recht, unter der
Voraussetzung der schriftlichen Aufführung in der Tagesordnung in gleicher
Weise zu verfahren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Weißenthurm, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ________
beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
Beirat Beirat Beirat

 

 

Blick aus dem weißen Turm via Webcam

 

 

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