Weißenthurm

junge Stadt am Rhein

Hinweise der Verbandsgemeindeverwaltung

Schneeräum- und Streupflichten beachten
Gerade in der Winterzeit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen zusätzliche Pflichten zu erfüllen. Dabei umfasst die Straßenreinigung insbesondere auch die Schneeräumung auf Straßen bis zur Straßenmitte und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege sowie ggfs. der besonders gefährlichen Stellen bei Glätte. Dies gilt auch an unbebauten Grundstücken!
Nach den geltenden Gemeindesatzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Verbandsgemeinde Weißenthurm ist die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der an die öffentlichen Straßen angrenzenden oder von diesen erschlossenen Grundstücke übertragen worden.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgefahrener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Unter Umständen ist der Schnee auch auf den Privatgrundstücken zu lagern!
Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit der schon bestehenden Gehwegfläche vor den Nachbargrundstücken anpassen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und, soweit vorhanden, besonders gefährliche Stellen bei Glätte. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl; auf Salz ist aus ökologischen Gründen weitestgehend zu verzichten) herzustellen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen ebenso in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich wie bei der Schneeräumung an schon bestehende Gehwegrichtungen anzupassen.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während den allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und, soweit vorhanden, den besonders gefährlichen Stellen bei Glätte keine Rutschgefahren bestehen.
Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Kehrmaterial nicht in die Straßenablaufschächte und Abflusskanäle eingebracht werden darf.
Bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflichten und bei einem dadurch entstehenden Schadensfall ist für den Geschädigten die Möglichkeit gegeben, denjenigen, der für den "Winterdienst" vor dem entsprechenden Grundstück verantwortlich ist, zum Schadensersatz heranzuziehen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der Schneeräumungs- und Streupflichten zudem die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie die Festsetzung einer empfindlichen Geldbuße nach sich ziehen kann.
Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um Beachtung dieses im eigenen Interesse notwendigen Hinweises.

Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm
Fachbereich 2 - Bürgerdienste
Dezember 2011

 

 

Blick aus dem weißen Turm via Webcam

 

 

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